Firmengründung

Grundsätzlich kann jeder Ausländer in Thailand eine Firmengründung realisieren, solange er die gesetzlichen Vorschriften beachtet. Um die Haftung zu limitieren, ist die Gründung einer Co. Ltd. In Thailand empfehlenswert. Sie entspricht in etwa der deutschen Rechtsform der  GmbH.

 

Zur Firmengründung einer Co. Ltd. bedarf es in Thailand folgender Voraussetzungen:

 

Mindestkapital: Einlage 1 Mio. THB, von der 25% einbezahlt werden müssen.


Die Beschäftigung von mindestens vier thailändischen Mitarbeitern, die zu einem vorgeschriebenem Mindestgehalt bezahlt werden und korrekt sozialversichert sein müssen sowie Lohnsteuer bezahlen.


Die Firma muss zur Firmengründung über ein offizielles Büro in Thailand verfügen.


Nach drei Jahren müssen Sie in Thailand mit Gewinn bilanzieren.


Der Ausländer darf Gesellschafter oder Direktor dieser Firma sein. Das ermöglicht es ihm in Thailand indes noch nicht, auch nach Firmengründung für seine Firma tätig zu sein oder für sie zu arbeiten. Will der Ausländer in seiner Firma mitarbeiten, bedarf er einer Arbeitsgenehmigung.


Darüber hinaus sind zwei Millionen THB Stammkapital zur Firmengründung erforderlich, die zu 100% einbezahlt werden müssen.


Der Gründer muss sich selbst pro Monat ein Gehalt von 50.000 THB ausbezahlen und versteuern.

 

Die Behörden überprüfen die Voraussetzungen zur Firmengründung in Thailand sehr strickt. Arbeiten ohne Erlaubnis zieht sofort und ohne Abmahnung Gefängnis mit anschließender Ausweisung nach sich. Die meisten Ausländer mit Arbeitsgenehmigung sind von internationalen Konzernen beschäftigte Manager oder Experten. Sie gibt es in Thailand selten. Ansonsten erhalten vor allem Gastwirte eines deutschen Restaurants für Spezialitäten eine Arbeitsgenehmigung für sich selbst oder für einen Koch: Sie können in Thailand nämlich nachweisen, dass sie z.B. auf badische Speisen spezialisiert sind und dass die Chance gering ist, einen thailändischen Koch zu finden, der badische Gerichte kocht.

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